Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 MB 6/20 – Beschluss vom 03.12.2020
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.340,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Die Antragstellerinnen haben den für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (es handelt sich um ein Verpflichtungsbegehren) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Den Antragstellerinnen ist nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Grundsteuer B für das Jahr 2014 über einen Betrag in Höhe von 16.775,44 € (Antragstellerin zu 1) und in Höhe von 2598,19 € nebst Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 48,15 € (Antragstellerin zu 2), jeweils aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 24. März 2017 und 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides jeweils vom 8. Juli 2019 zu stunden (Anträge zu 1. und 2) [1] und deshalb auch nicht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden zu gewähren (Antrag zu 3) [2] und dies auch nicht, soweit die Anträge auf Stundung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren auf die Corona-Pandemie gestützt werden [3].
1. Gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde (a) und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (b).
a. Die Antragsstellerinnen haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Entrichtung der Grundsteuer B 2014 eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für sie bedeutet. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (Beschlussabdruck Seite 12 bis 14)
Dazu hat das Verwaltungsgericht, u. a. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 22. April 1988 – III R 269/84 –, juris, Rn. 25), bereits zutreffend ausgeführt: Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerinnen wiederholt darauf hingewiesen, dass sie ihre geltend gemachte momentane Einkommens- und Vermögenslosigkeit unter Verwendung des übersandten Fragebogens substantiiert belegen müssten (Beschlussabdruck Seite 12). Die Antragstellerinnen haben auch in diesem Eilverfahren die im Widerspruchsbescheid genannten Unterlagen (Bescheinigung der Hausbank über bestehende Kreditlinien, Kontoauszüge, eidesstattliche Versicherungen mit Vermögensverzeichnis, Nachweis fehlenden Eigenkapitals, Ablehnungsnachweise Kreditanträge) nicht beigebracht (Beschlussabdruck Seite 13 bis 14, 1. Absatz).
Mit diesen Erwägungen haben sich die Antragsstellerinnen in ihrem Beschwerdevorbringen nicht, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, auseinandergesetzt, sodass die Beschwerde schon unzulässig sein dürfte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn dafür sind ihre, zudem mit Blick auf den jedenfalls in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) nicht besonders hohen Betrag (vgl. dazu schon die Ausführungen des Verwaltungsgerichts <Beschlussabdruck Seite 13), mit der Beschwerde wiederholten Behauptungen nicht ausreichend, wonach eine Kreditaufnahme mangels Sicherheiten und vor dem Hintergrund, dass seitens der Hausbank die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, nicht möglich sowie Vermögen nicht vorhanden sei. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen mit ihrem Beschwerdevorbringen, in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verfahren seien bisher keine Rechtsanwaltsgebühren entrichtet worden (vgl. Beschwerdevorbringen zu C. 4., Seite 6 bis 7; Bl. 253 f. GA), die nur als Hilfsargument gegen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten sprechende Annahme, dass sie – die Antragstellerinnen – offenbar in der Lage seien, andere Verbindlichkeiten, etwa resultierend aus der rechtsanwaltlichen Vertretung sowie Gerichtskosten zu begleichen (Beschlussabdruck Seite 13), substantiiert angegriffen haben.
Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Insoweit gilt: Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (vgl. § 173 VwGO iVm § 294 ZPO). Ein Beweismittel für ihre wiederholt geltend gemachten o. g. Behauptungen haben die Antragstellerinnen aber auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt (Bescheinigungen von Banken, Kontoauszüge, Versicherung an Eides statt pp.). Von daher lässt sich schon gar nicht prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerinnen nur gemindert ist – nur dann kommt eine Stundung in Betracht – oder aber generell nicht besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2001 – XI S 8/01 –, juris, Ls 1 und Rn. 9). Eine Stundung ist nur möglich, wenn spätere Leistungsfähigkeit erwartet werden kann. Liegt dauernde Zahlungsunfähigkeit vor, so ist nur noch die Frage des Erlasses gemäß § 227 AO zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 14. Aufl. 2018, § 222, Rn. 24 mwN).
Deshalb ist auch der Einwand der Antragstellerinnen, sie seien lediglich im Außenverhältnis zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichtet und hätten die offene Steuerschuld nicht zu vertreten, weder auf der Tatbestandsseite, etwa als Grund für eine „erhebliche Härte“, noch auf der Rechtsfolgenseite bei der Ausübung des Stundungsermessens zu berücksichtigen. Dazu sei nur folgender Hinweis erlaubt: Wenn die Antragstellerinnen mit den Regelungen in den § 2 Nr. 3, § 13 Nr. 1 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 22. Oktober 2013 den Zeitpunkt, an dem die Immobilie übergeben werden soll, und damit den Stichtag für die Verrechnung von Nutzungen und Lasten – hier: der 1. November 2013 – vor dem Zeitpunkt, an dem der Kaufpreis gezahlt werden soll – hier: am 15. März 2014 – trotz Hinweises des Notars und ihres anwaltlichen Beraters auf die damit einhergehenden Risiken (vgl. § 13 Nr. 1 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 22. Oktober 2013) festlegen, können sie sich im Nachhinein, wenn der Kaufvertrag, weil der Käufer nicht zahlt, in der Folge rückabgewickelt wird, auch nicht darauf berufen, sie hätten die offene Steuerschuld nicht zu vertreten. Grundsätzlich wird eine Immobilie nicht vor Zahlung des Kaufpreises übergeben (vgl. dazu auch die Regelung in § 6 Abs. 1 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 26. April 2019 zwischen den späteren Erwerbern des streitgegenständlichen Grundvermögens, der … und der …; Anlage K 22 zum Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 7. November 2020; Bl. 438 ff. GA), sodass auch die Lasten nicht davor auf den Käufer übergehen können. In diesem vertraglichen Normalfall hätten die Antragstellerinnen ohnehin keinen Anspruch gegen den Käufer auf Freihaltung der Grundsteuer als einer auf dem Grundvermögen liegenden Last im Innenverhältnis gehabt.
Auch wenn es im Weiteren nicht mehr darauf ankommt, merkt der Senat lediglich ergänzend an:
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass (im Weiteren auch) ihre Komplementäre nicht in der Lage sind, die bestandskräftig festgesetzte Grundsteuer B zu entrichten, ohne ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten zu erleiden (Beschlussabdruck Seite 13), scheint es zum einen den gegenüber der Gesellschaft als Steuerschuldnerin bestehenden Steueranspruch mit dem gegenüber den Gesellschaftern als Haftungsschuldner gegebenen subsidiären (vgl. § 219 Satz 1 AO) Haftungsanspruch (vgl. dazu Ratschow in: Klein, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 37, Rn. 4 und 6 mwN) zu verwechseln und übersieht zum anderen, dass die Antragsgegnerin die Komplementäre oder Kommanditisten bisher nicht – anders als den Zweiterwerber, die …, des mit der Grundsteuer B 2014 belasteten Grundvermögens (dingliche Haftung) mit Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1, § 77 Abs. 2 AO, § 12 GrStG vom 23. Oktober 2020 – mit einem in ihrem Ermessen stehenden Haftungsbescheid (persönlich) gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 iVm § 161 HGB (Komplementär) bzw. § 191 Abs. 1 Satz 1 iVm § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB (Kommanditist; vgl. dazu Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 69, Rn. 168 mwN; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – XI B 70/11 –, juris, Rn. 16) in Anspruch genommen hat. Deshalb kommt es in dem Verhältnis der Beteiligten, das den Steueranspruch betrifft, auch nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Komplementäre oder Kommanditisten bei der Beurteilung einer erheblichen Härte in Form von ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten der Kommanditgesellschaft als eine Voraussetzung für den Stundungsanspruch an.
b. Schließlich – auch wenn dies nach den oben genannten Erwägungen dahinstehen kann – haben die Antragstellerinnen – wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist (Beschlussabdruck Seite 14 -16) – nicht glaubhaft gemacht, dass der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Der Steueranspruch ist dann durch die Stundung gefährdet, wenn er zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die sonstigen Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschulden sowie die Stundungsdauer zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde muss unter Abwägung aller Umstände eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung der Liquidität des Steuerpflichtigen treffen (vgl. dazu Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 222 AO, Rn. 39 mwN).
Bis zum jetzigen Zeitpunkt kann die Antragsgegnerin als steuererhebende Behörde mangels Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht prognostizieren, ob mit der Stundung der Steueranspruch nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann. Insoweit ist es unerheblich, ob man für den Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, oder den der gerichtlichen Entscheidung abstellt (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Beschlussabdruck Seite 14, letzter Absatz bis Seite 15).
Ob die Zwangsversteigerung in das Grundvermögen „…“ des ursprünglichen Käufers der Antragstellerinnen, … (vgl. das Verfahren vor dem Amtsgericht …, 56 K 19/14), zu Erlösansprüchen der Antragstellerinnen und damit zur Befriedigung der Antragsgegnerin führen wird, ist sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der gegen den Teilungsplan vor dem Landgericht … gemäß § 115 ZVG iVm § 878 Abs. 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage und damit doppelt ungewiss. Zwar ist der … als einer die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin nach dem Widerspruch der Antragstellerinnen im Verteilungsverfahren der zwangsweise ersteigerte Erlös einstweilen nicht in Höhe von 1.352.830,72 € (vgl. Bl. 396 GA), sondern nur in Höhe von 886.895,92 € (Bl. 384 GA) zugeteilt worden und der Differenzbetrag in Höhe von 465.934,80 € einstweilen bis zum Abschluss der Widerspruchsklage zur Verfügung für die … sowie u. a. für die Antragsstellerinnen hinterlegt worden (vgl. Teilungsplan des Amtsgerichts … vom 3. Juni 2020 in dem Verfahren 56 K 19/14; Anlage K 21 zum Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 6. Juli 2020, Bl. 378 ff. GA). Allerdings ist auch hier unabhängig von der zeitlichen Dimension des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die Widerspruchsklage vor dem Landgericht … aussichtsreich wäre. Die Behauptungen der Antragstellerinnen, die … habe sich in einem vor dem Landgericht rechtshängigen Verfahren (Welches Landgericht, …?, welches Aktenzeichen) am 7. Februar 2020 dahin eingelassen, dass sich ihre Gesamtforderung mittlerweile durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Bruder des ursprünglichen Käufers auf 886.895,92 € reduziert habe (vgl. dazu: Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 30. Juni 2020 zu I.; Bl. 367 f. GA), hat die Antragsgegnerin bestritten. Die Antragstellerinnen haben ihren Vortrag in der Folge nicht glaubhaft gemacht. Insoweit mag die Vorlage des Stammdatenblatts des Landgerichts …, die Gerichtskostenrechnung und ein Überweisungsbeleg über die Gerichtskosten (Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 30. Juni 2020, Anlagen K 18 bis K 20, Bl. 370-373 GA) zwar für die Erhebung ausreichend sein, ist dies indes nicht für die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Widerspruchsklage.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragstellerinnen in ihrem gegen den Teilungsplan erhobenen Widerspruch erklärt haben (vgl. Bl. 383 GA), dass die Antragsgegnerin aus den ihnen – den Antragstellerinnen – zustehenden (eventuellen) Erlösansprüchen befriedigt werden soll (vgl. auch Schreiben des Amtsgerichts … vom 19. Mai 2020; Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2020; Bl. 364 GA), wenn die Realisierung dieser Ansprüche gerade ungewiss ist.
Anders als die Antragstellerinnen meinen indiziert die Zulassung des Widerspruchs gegen den Teilungsplan durch den zuständigen Rechtspfleger auch weder die Rechtmäßigkeit ihrer geltend gemachten Forderungen noch ist diese ein starkes Indiz dafür. Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – V ZB 80/06 –, juris, Rn. 8 mwN; Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 878, Rn. 1 und § 876, Rn. 8; BeckOK ZPO/Riedel, 38. Ed. 01.09.2020, ZPO § 876 Rn. 5 f.)
Schließlich steht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fest, dass die Antragsgegnerin mit ihren Ansprüchen in dem Zwangsversteigerungsverfahren (56 K 55/15) komplett ausgefallen ist, sodass die Pfändung ins Leere gegriffen hat (vgl. Schreiben des Amtsgerichts … vom 26. Mai 2020; Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2020; Bl. 360 GA).
2. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin zurzeit überhaupt die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerinnen betreibt, nachdem sie mit ihren Forderungen bei den oben bezeichneten Zwangsversteigerungen komplett ausgefallen ist, sodass die Anträge der Antragstellerinnen (Antrag zu 3), die Zwangsvollstreckung aus den oben genannten Grundsteuerbescheiden vorläufig einzustellen, bereits unzulässig sein dürften, sind die Anträge auch unbegründet, weil der Stundungsanspruch aus den vorgenannten Erwägungen nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Seite 16) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist bisher noch nicht befriedigt, sodass ihr Anspruch auf Leistung noch nicht erloschen ist. Daran ändert auch der mit Schriftsatz vom 7. November 2020 eingereichte Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2020 (vgl. Anlage; Bl. 435 ff. GA), mit dem die Antragsgegnerin nunmehr gegen einen neuen Erwerber der Immobilie, die … vorgeht, nichts. Abgesehen davon, dass die dort geltend gemachte Grundsteuer in Höhe von 16.192,94 € offenbar nur die Bescheide der Antragstellerin zu 1 betrifft, ist nicht dargelegt, dass die neue Erwerberin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat und damit der Anspruch der Antragsgegnerin auf die Leistung insoweit erloschen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die neue Erwerberin gegen den Duldungsbescheid auch Widerspruch erhoben hat.
3. Auch soweit, die Antragstellerinnen ihre oben genannten Anträge ohne nähere Darlegungen im Laufe des Beschwerdeverfahren auf die Corona-Pandemie gestützt haben, gelten die obigen Ausführungen. Insoweit haben sie auch dazu ihre Eigentums- und Vermögensverhältnisse nicht und schon gar nicht im Vergleich zur Situation vor dem Ausbruch des Corona Virus SARS-CoV-2 glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG.
Alle drei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von den beiden Antragstellerinnen (sog. subjektive Klagehäufung) gestellte Anträge (sog. objektive Klagehäufung) betreffen die Stundung der Steuerforderungen (zwei Einzelstreitwerte) und die Einstellung der Zwangsvollstreckung (zwei Einzelstreitwerte) dieser Forderungen aus den bestandskräftigen Steuerbescheiden der Antragsgegnerin vom 24. März 2017 in Höhe von 16.775,44 € (Antragstellerin zu 1) und vom 5. April 2017 in Höhe von 2.598,19 € sowie die zur Beitreibung der Forderung aufgewandten Gerichtsvollzieherkosten in Höhe 48,15 € (Antragstellerin zu 2); jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 und damit auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Davon ausgehend, ist der von den Antragstellerinnen gegen die Antragsgegnerin jeweils gerichtete Stundungsantrag (Anträge zu 1 und 2) mit 10 Prozent des Abgabenbetrages von bereits zusammengerechnet 19.421,78 € (Einzelstreitwerte in Höhe von 16.775,44 € und in Höhe von 2.598,19 € sowie Gerichtsvollzieherkosten in Höhe 48,15 €) zu bemessen. Abweichend vom erstinstanzlich bestimmten Einzelstreitwert ist der Betrag, weil der Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt worden ist, zu vierteln, sodass ein Betrag in Höhe von 485,54 € festzusetzen ist (vgl. zum Ganzen auch Brandies in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lieferung 06 2020, Kostenrecht im Finanzprozess, Rz 255 „Stichwort: Stundung“, Rz 293 „Stichwort: Zwangsvollstreckung“ mit Verweis auf Rz 273; BeckOK KostenR/Schindler, GKG, 30. Edition 01.06.2020, § 39, Rn 22; jeweils mwN.; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 „bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte“; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164).
Der Antrag zu 3, mit dem die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin jeweils die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den oben genannten Steuerbescheiden begehren, ist – wie auch das Verwaltungsgericht es getan hat – mit einem Viertel der den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Beträge (ein Viertel von bereits addierten Einzelstreitwerten in Höhe von 19.421,78 €) zu bewerten, sodass sich ein Einzelstreitwert in Höhe von 4.855,45 € ergibt.
Aus den vier Einzelstreitwerten ist nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG wegen der objektiven und subjektiven Klagehäufung ein Gesamtstreitwert von 5.340,99 € für beide Instanzen festgesetzt worden. Die Ermächtigung zu der damit einhergehenden Änderung des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren auf den Betrag in Höhe von 5.812,09 € bestimmten Streitwertes folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Einer Anhörung bedurfte es nicht, weil der insoweit reduzierte Streitwert zu keinem Gebührensprung und damit nicht zu veränderten Gerichtskosten (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) und Anwaltsgebühren (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) führt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).