Skip to content
Menu

Betriebsprüfungsbericht -Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzamt

Sächsisches Finanzgericht, Az.: 6 K 613/15, Urteil vom 05.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anwendung des § 129 AO.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ergaben sich hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 diverse Feststellungen, die zu einer höheren Umsatzsteuerschuld der Klägerin für die betreffenden Jahre führte. Während der Betriebsprüfung reichte die Klägerin am 15. Dezember 2011 geänderte Umsatzsteueranmeldungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein, mit der sie Teile der Feststellungen der Betriebsprüfung unstreitig stellen wollte. Mit Bescheiden vom 10. Januar 2012 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 entsprechend fest und forderte die Klägerin zugleich auf, die Abweichungen zwischen den ursprünglichen Umsatzsteuererklärungen und den geänderten Erklärungen vom 15. Dezember 2011 zu erläutern. Diese Anfrage beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2012 dergestalt, dass die Abweichungen der Bemessungsgrundlagen auf Sachverhalten beruhen würden, die in der aktuell laufenden Betriebsprüfung aufgegriffen worden seien und die bereits vor Ergehen des abschließenden Prüfungsberichtes korrigiert werden sollten. Die Einzelheiten ergäben sich aus einer Anlage zu dem Schreiben vom 9. Februar 2012, in dem die einzelnen Bemessungsgrundlagen und die denen zu Grunde liegenden Sachverhalte aufgelistet seien. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 21. Mai 2013 sind u.a. diese Sachverhalte und weitere Erhöhungen der Bemessungsgrundlage aufgeführt.

Betriebsprüfungsbericht -Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzamt
Foto: wsf-b/Bigstock

In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes ergingen am 25. Februar 2014 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008. Der Sachbearbeiter griff dabei nicht auf die Bemessungsgrundlage vor Beginn der Betriebsprüfung zurück, sondern auf die Bemessungsgrundlage auf Grund der Bescheide vom 10. Januar 2012 und erhöhte die Bemessungsgrundlage um sämtliche im Betriebsprüfungsbericht enthaltenen Positionen.

Die Klägerin bemerkte diesen Umstand erst kurz nach Ablauf der Einspruchsfrist und beantragte am 15. April 2014 die Berichtigung der Bescheide über die Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 vom 25. Februar 2014 gemäß § 129 AO. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015).

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass dem Beklagten bei Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes ein bloß mechanischer Fehler unterlaufen sei, indem er die Umsatzsteuerfestsetzungen um die Summe der einzelnen Prüfungsfeststellungen laut Betriebsprüfungsbericht erhöht habe und dabei nicht von der Umsatzsteuerschuld vor Betriebsprüfung, sondern von der Umsatzsteuerschuld gemäß Änderungsbescheiden vom 10. Januar 2012 ausgegangen sei. Der vorliegende Fehler sei einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich. Er beruhe auf einem mechanischen Vertun. Die Sachbearbeiterin hätte die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht zusammenaddieren und auf die geänderten Jahresanmeldungen 2006, 2007 und 2008 beziehen dürfen, sondern die im Betriebsprüfungsbericht auf Seite 3 am Ende ausgewiesene, korrekte Umsatzsteuerschuld pro Jahr in die entsprechende EDV-Ziffer zur Änderung des Umsatzsteuerbescheides übertragen müssen. Eine Änderung nach § 129 AO sei auch deswegen möglich, weil es sich nicht um eine Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht handele. Es liege nur eine mechanische Nichtberücksichtigung der nach der Steuerakte für das betreffende Jahr feststehenden Tatsachen vor. Schon im Schreiben vom 9. Februar 2012 sei auf Nachfrage des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass in den geänderten Umsatzsteuerjahresanmeldungen aus Dezember 2011 nur Steuererhöhungen auf Grund von Prüfungsfeststellungen der laufenden Betriebsprüfung erfolgt seien und diese bereits vor Ergehen des abschließenden Prüfungsberichtes und der entsprechenden Umsatzsteueränderungsbescheide berücksichtigt werden sollten. Irgendwelche Ermittlungen außerhalb der Steuerakte seien nicht mehr notwendig gewesen. Die fehlerhafte Doppelberücksichtigung derselben Betriebsprüfungsfeststellungen sei bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen. Die Sachbearbeiterin habe auch keinem Sachverhaltswürdigungs- oder Rechtsirrtum unterlegen. Eine Verletzung der Sachverhaltsermittlungspflicht sei ausgeschlossen, da es auf die Steuerakte ankomme, die alle Informationen für das jeweilige Steuerjahr enthalten habe. Eine irgendwie geartete nachvollziehbare Sachverhaltswürdigung oder Rechtsüberlegung, warum nach den feststehenden Tatsachen die Prüfungsfeststellungen doppelt berücksichtigt sein sollten, ist nicht vorstellbar. Damit liege ein mechanisches Versehen vor, weil nach dem maßgeblichen Inhalt der Steuerakten nur die theoretische Möglichkeit eines Sach- oder Rechtsirrtums bestehe. Andernfalls müsse der Sachbearbeiter als Zeuge vernommen werden.

Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Klägervertreter, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bestehe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 6 Juni 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 zu verpflichten, die Umsatzsteuer-bescheide 2006 bis 2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2006 um 45.974 €, für 2007 um 92.232 € und für 2008 um 70.184 € herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es sei davon auszugehen, dass der Fehler aus einem Überlegungsfehler und einer daraus folgenden mangelnden Sachaufklärung resultiere. Die Dokumentation der Akte lasse nur den Schluss zu, dass die Bearbeiterin rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass auf Grund der geänderten Erklärungen abweichende Salden für die Auswertung des BP-Berichts unbeachtlich wären und folglich die notwendige weitere Sachverhaltsaufklärung unterbleiben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 79a Abs. 3 und 4 FGO). Die in der mündlichen vom Bevollmächtigten der Klägerin zu Protokoll gegebene Erklärung, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bestehe, führt nicht zu einem Wegfall des erklärten Einverständnisses. Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N.), kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N). Dies folgt aus der Funktion des § 79a Abs. 3 und 4 FGO, es den Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied des an und für sich zuständigen Senats herbeizuführen. In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 10. Februar 2011, II S 39/10 (PKH), BStBl. II 2011, 657 m.w.N). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Gründe dargelegt, weswegen der Widerruf erklärt worden ist. Augenscheinlich tat sie dies nicht, weil sich die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hatte, sondern weil der Berichterstatter mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2016 eine ihr missliebige Rechtsmeinung geäußert hatte. Damit hat sich die Prozesslage nicht nachträglich wesentlich geändert, zumal der Gerichtsbescheid mit den Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO).

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides nach § 129 AO, da keine offenbare Unrichtigkeit oder ein ähnlicher Fehler vorliegt.

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. BFH, Urteil vom 1. August 2012, IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1).

Im Streitfall liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor.

Die vorliegende Unrichtigkeit stellt kein mechanisches Versehen dar. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhaltsaufklärungsfehler. Die Bearbeiterin hätte ermitteln müssen, wie sich der Unterschied aus den Bemessungsgrundlagen vor der Betriebsprüfung, der Bemessungsgrundlagen im Änderungsbescheid vom 10. Januar 2012 und der Bemessungsgrundlagen nach der Betriebsprüfung ermittelt. Die Bearbeiterin musste ausschließen, dass in den Änderungsbescheiden vom 10. Januar 2012 Sachverhalte enthalten sind, die nicht auf der Betriebsprüfung beruhen. Dass die Bearbeiterin diese Sachverhaltsaufklärung beabsichtigt hat, ergibt sich auch aus der Anfrage vom 10. Januar 2012 an die Klägerin, die Abweichungen zu erläutern. Zwar erläutert das Antwortschreiben der Klägerin vom 9. Februar 2012 die zusätzlichen Sachverhalte und weist darauf hin, dass dies Sachverhalte seien, die in der aktuell laufenden Betriebsprüfung aufgegriffen worden seien. Da der Betriebsprüfungsbericht jedoch noch nicht erstellt war, musste die Sachbearbeiterin mit dem Abgleich der Sachverhalte bis zum Erlass des Betriebsprüfungsberichtes warten. Als im Zeitpunkt der Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes dieser inhaltliche Abgleich der der Besteuerung zu unterwerfenden Sachverhalte unterlassen wurde, entstand die Unrichtigkeit wegen einer fehlenden Sachverhaltsaufklärung und nicht wegen eines mechanischen Versehens. Angesichts dessen ist eine Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters nicht erforderlich.

Der Irrtum des Bearbeiters über die heranzuziehende Bemessungsgrundlage war zudem selbst unter Zuhilfenahme der Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungsakten nicht offenbar. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie klar auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Es liegt nicht klar auf der Hand, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Änderungsbescheide vom 25. Februar 2014 nur die doppelte Erfassung von Bemessungsgrundlagen enthält. Dies lässt sich schon nicht augenfällig und eindeutig aus der Summe der relevanten Beträge ermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Steuerrecht

Gerne sind wir Ihnen bei steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen behilflich. Kontaktieren Sie uns!

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Steuerrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!