BFH, Az: II B 125/1, Beschluss vom 26.02.2014
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt.
a) Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, weshalb gleichwohl weiterhin ein Klärungsbedarf besteht. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 2012 II B 45/11, BFH/NV 2012, 1827, m.w.N.).
b) Der Kläger sieht sinngemäß die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an, ob Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser auch dann als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erwerbsmindernd abziehbar sind, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben kein dienstvertragliches Schuldverhältnis bestanden hat. In der Beschwerdebegründung setzt sich der Kläger jedoch weder mit der zu dieser Rechtsfrage bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander noch trägt er neue Gesichtspunkte vor, die eine erneute Entscheidung des BFH erfordern würden.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006). Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 111/91, BFH/NV 1995, 598). Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten kommt daher nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 598).
Mangelt es an einer –und sei es auch unwirksamen– Dienstleistungsvereinbarung für die vom Erben erbrachten Pflegeleistungen, kommt auch ein Anspruch des Erben auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006). Denn § 612 BGB ersetzt nicht die Dienstleistungsvereinbarung, sondern, falls die Leistungen nicht unentgeltlich erbracht werden sollten, die fehlende, rechtlich bindende Einigung über die Vergütung (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62). Der Abzug einer angemessenen Vergütung als Erblasserschuld setzt daher voraus, dass aus den Umständen ein eindeutiger vertraglicher Bindungswille zur entgeltlichen Erbringung der Pflegeleistungen erkennbar wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62, und vom 28. Juni 1995 II R 80/94, BFHE 178, 218, BStBl II 1995, 784). Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile in BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006, und in BFH/NV 1995, 598; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2009 II B 149/08, BFH/NV 2009, 1655).
Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts beruht auf dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2. Mit der Rüge, die Vorentscheidung sei fehlerhaft, macht der Kläger ebenfalls keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.