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Kindergeld: fehlende Ausbildungswilligkeit bei volljährigem Kind – Kindergeldrückforderung

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az: 6 K 6346/10, Urteil vom 03.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Kindergeld: fehlende Ausbildungswilligkeit bei volljährigem Kind - KindergeldrückforderungDie Klägerin ist Mutter des am 13. Februar 1985 geborenen Sohnes B…. B… machte am 02. Oktober 2002 seinen Hauptschulabschluss. Im Jahr 2005 absolvierte er ein Praktikum bei einem Fachgeschäft für Taucherausrüstungen und im Jahr 2006 ein Praktikum bei einer Kühltechnikfirma.

Mit Bescheid 15. November 2006 setzte die Beklagte Kindergeld für das Kind B… ab März 2006 fest, nachdem die Klägerin drei Bewerbungsschreiben ihres Sohnes und die dazu gehörenden Absagen aus dem Zeitraum Juni bis September 2006 vorgelegt hatte, die ausnahmslos drei Arbeitgeber in der C…-straße in D… betrafen.

Im Dezember 2009 teilte die Bundesagentur für Arbeit der Beklagten mit, dass B… zum 01. September 2009 aus der Arbeitsvermittlung und zum 07. September 2005 aus der Berufsberatung abgemeldet worden sei. Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, Bemühungen des Kindes B… um einen Ausbildungsplatz ab Oktober 2006 nachzuweisen.

Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, drohte die Beklagte der Klägerin an, das Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2006 zurückzufordern. Die Klägerin verwies in einer Stellungnahme auf die Volljährigkeit ihres Sohnes B… und auf die Eigenständigkeit seiner Bemühungen um einen Arbeitsplatz; daher könne nur er die erbetene Auskunft erteilen. Im Übrigen habe sie das Kindergeld vollständig an ihren Sohn weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 18. August 2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds ab Oktober 2006 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von € 5.898,- (einschließlich € 100,- Kinderbonus) zurück.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Ihr Sohn B… habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass er am 25. September und am 23. Oktober 2010 Vorstellungsgespräche führen werde. Bei der E… sei er nicht als ausbildungsplatzsuchend registriert, was aber nichts zu bedeuten habe, da er seit Jahren einen Ausbildungsplatz suche. Ihr Sohn habe aber zugesagt, in den noch verschlossenen und eingelagerten Umzugskisten nach seinen bisherigen Bewerbungsunterlagen zu suchen und sie der Beklagten zukommen zu lassen.

Im Einspruchsverfahren forderte die Beklagte den Sohn B… auf, Bewerbungsbemühungen ab Oktober 2006 darzulegen und nachzuweisen. Der Sohn der Klägerin reagierte hierauf nicht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2010 wies die Beklagte den Einspruch zurück: Es fehlten ausreichende Nachweise über die Ausbildungsplatzsuche.

Die Klägerin hat gegen die Einspruchsentscheidung fristgerecht Klage erhoben und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Prozesskostenhilfe gestellt, die der Senat mit Beschlüssen vom 21. Januar 2011 sowie 05. Mai 2011 abgelehnt hat.

Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 18. Oktober 2010 und hat zunächst auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Sie begründet ihre Klage wie folgt:

Der Bescheid vom 18. August 2010 sei rechtswidrig, weil ihr Sohn seit Oktober 2006 einen Ausbildungsplatz gesucht habe. Sie habe die Bewerbungen gesehen und wisse, dass sich ihr Sohn regelmäßig beworben habe und sich immer noch bewerbe. Zudem habe sie ihren Sohn gebeten, die Bewerbungsschreiben herauszugeben; dies habe aber zu einer gewissen Irritation im Verhältnis zu B… geführt, so dass er sich nun gar nicht mehr melde. Im Klageverfahren beantragt die Klägerin zusätzlich, ihren Sohn zu verpflichten, die bezeichneten Unterlagen an das Gericht herauszugeben.

Der Berichterstatter hat mit Gerichtsbescheid vom 08. März 2011 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie keinen familienrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- habe; denn dieser Anspruch bestehe nur bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Kurz vor der ersten mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2011 hat die Klägerin zahlreiche Bewerbungsschreiben sowie Absagen in Kopie vorgelegt, auf die der Senat Bezug nimmt (Bl. 45 bis 87 der Streitakte). Die Beklagte hat daraufhin eine Teilabhilfe angekündigt, jedoch eine Erklärung zu den Einkünften 2006 bis 2009 verlangt. Der Senat hat die Sache deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2011 vertagt, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die Erklärung zu den Einkünften ihres Sohnes für den Zeitraum 2006 bis 2009 abzugeben. Am 12. Mai 2011 hat der Berichterstatter der Klägerin eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- zur Abgabe der genannten Erklärung bis zum 15. Juni 2011 gesetzt. Am 17. Juni 2011 hat die Klägerin die Erklärung eingereicht (Bl. 154 bis 159 der Streitakte) sowie am selben Tag und am 14. November 2013 weitere Bewerbungsschreiben und Absagen in Kopie, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt (Bl. 122 bis 152 der Streitakte sowie Bl. 4 und 5 der PKH-Akte 6 K 64346/10 PKH „3. Antrag“).

Im Einzelnen liegen folgende Bewerbungsschreiben und Absagen vor (die Blattangaben beziehen sich auf die Klageakte, soweit nicht anders angegeben):

Datum der Bewerbung

Arbeitgeber

Absage

27. 10. 2006

Zahntechniker …

ohne Datum, Bl. 51

07. 12. 2006

Restaurant …

12. 12. 2006

4. 1. 2007

Druckerei …

15. 1. 2007 (Bl. 4 der PKH-Akte)

19. 02. 2007

Restaurant …

10. 03. 2007

09. 03. 2007

Getränkehandel …

20. 3. 2007 (Bl. 128)

18. 03. 2007

… Gastronomie

liegt nicht vor

April oder Mai 2007 (Bewerbungsschreiben liegt nicht vor)

Kfz-Werkstatt …

02. 05. 2007

22. 05. 2007

Elektromeister …

liegt nicht vor

23. 08. 2007

Zweiradhandel …

liegt nicht vor

10. 09. 2007

… Bierlokal

17. 09. 2007

Restaurant …

15. 10. 2007

31. 10. 2007

… Wasserbetriebe

31. 10. 2007

… Catering

31. 10. 2007

… Hotelmanagement

31. 10. 2007

… Hotels

18. 11. 2007

Restaurant …

15. 12. 2007

27. 11. 2007

Rechtsanwältin …

15. 12. 2007 (Bl. 132)

29. 1. 2008

Gärtnerei …

6. 2. 2008

15. 02. 2008

Zahnarzt …

01. 04. 2008 (Bl. 134)

14. 4. 2008

Zweiradhandel …

17. 4. 2008

15. 06. 2008

Gastronomie …

15. 7. 2008

21. 7. 2008

Gastronomie …

3. 8. 2009 (einsortiert im Abschnitt für 2008)

… Steuerberatung

8. 10. 2008

… Gastronomie

11. 12. 2008

Dipl.-Ing. …

17. 12. 2008

22. 3. 2009

… Sanitär

27. 3. 2009

6. 4. 2009

… GmbH

7. 6. 2009

Golfclub … (schriftl. Bewerbung liegt nicht vor)

16. 6. 2009

… GmbH

wohl Juni 2009

Zahnkunst …

30. 06. 2009

21. 07. 2009

Restaurant …

20. 08. 2009

15. 8. 2009 (Bl. 84)

… Sanitär

15. 04. 2009 (und damit vier Monate vor der Bewerbung), Bl. 138

Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 05. August 2011 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für folgenden Monate aufgehoben: Oktober 2006 bis Dezember 2006, Februar 2007 bis Mai 2007, August 2007 bis August 2008, Dezember 2008, März 2009, Juni 2009 sowie August 2009 bis September 2009 (Bl. 172 der Streitakte). Das Verfahren ist insoweit für erledigt für erklärt und abgetrennt worden.

Hingegen bleibt die Aufhebung und Rückforderung hinsichtlich der Monate Januar 2007, Juni bis Juli 2007, September 2008 bis November 2008, Januar und Februar 2009, April und Mai 2009, Juli 2009 sowie Oktober 2009 bestehen (Gesamtbetrag € 1.908,-).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Sohn B… mangels Ausbildungsplatzes keine Ausbildung habe beginnen können. Entscheidend sei der Gesamteindruck. Bei der Agentur für Arbeit genüge eine Meldung alle drei Monate, um die Ausbildungswilligkeit nachzuweisen; daher könne die Beklagte nicht für jeden einzelnen Monat Ausbildungsbemühungen fordern. Außerdem fordert die Klägerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 03. Dezember 2013 ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und eingestellt worden.

Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. August 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 15. November 2010 in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 05. August 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ausbildungswilligkeit für die noch streitigen Monate verneint; allenfalls für Januar 2007 könnte noch eine Teilabhilfe in Betracht kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die von der Klägerin eingereichten Kopien der Bewerbungsschreiben und Absagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. August 2010 in der Gestalt des Bescheids über die Aufhebung der Aufhebung vom 05. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn die Klägerin hat keine ausreichenden Nachweise über die Ausbildungsplatzbemühungen ihres Sohnes B… in den streitigen Monaten Januar 2007, Juni und Juli 2007, September 2008 bis November 2008, Januar 2009, Februar 2009, April 2009, Mai 2009, Juli 2009 und Oktober 2009 erbracht.

1. Hat das volljährige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird es gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz -EStG- als Kind u. a. nur dann berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (sog. Ausbildungswilligkeit).

a) Nachgewiesen werden kann die Ausbildungswilligkeit z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (BFH, Urteile vom 03. März 2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127; vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005). Nach Ablauf dieser Frist muss sich das volljährige Kind erneut als Ausbildungssuchender bei der Agentur für Arbeit melden, um den Anspruch auf Kindergeld zu wahren (BFH, Urteil vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367).

b) Wird das Kind nicht oder nicht mehr in der Vermittlungskartei der Agentur für Arbeit geführt, muss es auf andere geeignete Weise nachweisen, dass es sich um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, z. B. durch Vorlage von Stellenanzeigen in der Zeitung oder Bewerbungs- und Ablehnungsschreiben (BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005; Beschluss vom 08. November 2012 V B 38/12, BFH/NV 2013, 524). Auch Bewerbungen und Absagen durch E-Mails können zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn der Kindergeldberechtigte detailliert und glaubhaft darlegt, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind (vgl. BFH, Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005; vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2011, 232). Hingegen sind pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen bzw. habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht ausreichend.

c) Die Beweislast für die Ausbildungswilligkeit des Kindes liegt beim Kindergeldberechtigten, d. h. bei der Klägerin (FG München, Urteil vom 03. Juli 2013 5 K 1523/12, Juris; BFH, Beschluss vom 08. November 2012 V B 38/12, BFH/NV 2013, 524). Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des volljährigen Kindes ist in § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vorgesehen. Zudem liegt es im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005).

2. Die Ausbildungswilligkeit des Sohnes B… war in den noch streitigen Zeiträumen (Januar 2007, Juni und Juli 2007, September 2008 bis November 2008, Januar 2009, Februar 2009, April 2009, Mai 2009, Juli 2009 und Oktober 2009) zu verneinen. Dies gilt trotz der Abhilfe vom 05. August 2011 übrigens auch weitgehend für die nicht mehr streitigen Zeiträume, insbesondere für Oktober 2006 bis Dezember 2006, Februar 2007 bis Mai 2007, August 2007 und September 2007, November 2007 bis August 2008, Dezember 2008, März 2009 sowie August 2009 bis September 2009; die Beklagte hätte daher die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für diese Monate nicht aufheben dürfen. Die Ausbildungswilligkeit des Sohnes B… kann allenfalls für die – nicht mehr streitigen – Monate Oktober 2007 und Juni 2009 noch bejaht werden.

a) Der Sohn B… war in den noch streitigen Zeiträumen nicht bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Er konnte daher nicht durch die Agentur für Arbeit vermittelt werden.

b) Der Sohn B… bemühte sich nicht auf sonstige Weise ausreichend um einen Ausbildungsplatz. Seine Ausbildungsbemühungen waren angesichts seiner Ausbildung, die sich auf einen Hauptschulabschluss beschränkte, unzureichend. So hat sich B…

–  in den streitigen Monaten Juni 2007, Juli 2007, September 2008 bis September 2008, November 2008, Januar 2009, Mai 2009, Juli 2009 und Oktober 2009 nicht beworben und

– in den streitigen Zeiträumen Januar 2007, Oktober 2008 und April 2009 jeweils nur einmal beworben.

Eine derart geringe Zahl von Bewerbungen ist für einen jungen Mann, der Anfang 20 ist und nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt, unzureichend, um einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Der Sohn der Klägerin war – und ist – nicht ausreichend qualifiziert, um mit nur wenigen Bewerbungsversuchen Erfolg haben zu können. Er ist daher gehalten, eine Vielzahl von Bewerbungen abzusenden, Kontakte zu knüpfen und Arbeitgeber schriftlich, telefonisch oder mündlich anzusprechen, um seine Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu erhöhen. Wer sich angesichts einer derart niedrigen Qualifizierung auf allenfalls eine Bewerbung pro Monat beschränkt, zeigt keine Ausbildungswilligkeit.

c) Die unter Abschnitt b) gemachten Ausführungen gelten auch für die Monate Januar 2007, Oktober 2008 und April 2009, in denen sich der Sohn der Klägerin nach den vorgelegten Unterlagen immerhin jeweils einmal beworben hat, nämlich im Januar 2007 bei der Druckerei X (Anlage K 54, Bl. 4 der PKH-Akte 6 K 6346/10 PKH „3. Antrag“), im Oktober 2008 beim Restaurant Y (Anlage K 17) sowie im April 2009 bei der Z-GmbH (Anlage K 21).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Teilabhilfebescheid vom 05. August 2011 eine Bewerbung pro Monat als ausreichend angesehen hat, um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufzuheben, und dabei die beiden genannten Bewerbungen möglicherweise übersehen hat. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten in diesem Punkt nicht. Denn nur eine Bewerbung pro Monat bedeutet in Zeiten der PC-Nutzung einen Zeitaufwand von nur wenigen Minuten, dem eine Untätigkeit bei der Ausbildungsplatzsuche von fast einem ganzen Monat gegenüber steht. Selbst wenn man zu Gunsten des Sohnes der Klägerin annimmt, dass er noch Zeit aufgewendet hat, nach offenen Stellen Ausschau zu halten – etwa durch Lesen von Stellenanzeigen –, stehen seine Bemühungen in keinem Verhältnis zu dem zeitlichen Aufwand, der bei einer ernsthaft bestehenden Ausbildungswilligkeit erforderlich wäre. Zu Lasten der Klägerin wiegt dabei auch der Umstand, dass ihr Sohn ausweislich der vorgelegten Unterlagen keine einzige positive Resonanz auf seine Bewerbungen erhalten hat, gleichwohl aber seine Anstrengungen nicht gesteigert hat.

d) Zwar genügt es bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit, dass die Registrierung nur alle drei Monate erneuert wird. Diese zeitliche Wirkung besteht aber bei einer eigenständigen Suche nach einem Ausbildungsplatz nicht. Denn bei einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit steht der Arbeitssuchende der Agentur für Arbeit und deren Vermittlungsangeboten zur Verfügung und muss bzw. darf jederzeit damit rechnen, sich bei einem konkreten Arbeitgeber für einen Ausbildungsplatz vorstellen zu können. Bei einer eigenverantwortlichen Suche hingegen hängt es allein von den Bemühungen des Ausbildungsplatzsuchenden ab, ob und ggf. wie oft er bei potenziellen Arbeitgebern vorstellig wird.

e) Auf den Streitfall nicht übertragbar ist daher die Rechtsprechung des BFH, nach der nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden braucht, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz dokumentiert (BFH, Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232). Nach dem BFH sei es nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden sei; spätestens nach Ablauf von drei Monaten sei eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten habe (BFH, Urteil vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005).

Zum einen betrifft das in Bezug genommene Urteil (BFH, Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl. II 2009, 1005) eine Registrierung bei der Agentur für Arbeit und nicht den – hier einschlägigen – Fall einer eigenverantwortlichen Suche nach einem Ausbildungsplatz. Zum anderen ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Hauptschulabschluss des Sohnes der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2009 bereits ca. vier bis sieben Jahre zurücklag und die Chancen auf einen Ausbildungsplatz mit zunehmenden Alter eher sinken als steigen. Es wäre daher nicht akzeptabel, wenn sich ein junger Mensch, dessen (einfacher) Schulabschluss bereits mehrere Jahre zurückliegt, statt einer vierteljährlichen Registrierung bei der Agentur für Arbeit nur alle drei Monate einmal zu bewerben bräuchte, um seine Ausbildungswilligkeit zu belegen und damit den Kindergeldanspruch zu sichern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Sohn B… in den meisten Fällen, in denen er überhaupt eine Absage vorlegen konnte, eine kurzfristige Absage innerhalb von maximal vier Wochen erhalten hat, so dass ein Abwarten von bis zu drei Monaten bis zum nächsten Bewerbungsversuch nicht vertretbar wäre.

f) Im Ergebnis hält damit der Senat die Abhilfe durch die Beklagte vom 05. August 2011 für zu großzügig und mit § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG für nicht vereinbar. Denn für diese Monate, die Gegenstand des Teilabhilfebescheids vom 05. August 2011 waren, konnte die Klägerin entweder jeweils nur eine Bewerbung (für Oktober 2006, Dezember 2006, Februar 2007, April 2007, Mai 2007, August 2007, Januar 2008, Februar 2008, April 2008 und Juni 2008) oder zwei Bewerbungen (für März 2007, September 2007 und November 2007) oder aber gar keine Bewerbung vorlegen, nämlich für November 2006, März 2008 und Mai 2008.

Etwas anderes könnte allenfalls für die vom Abhilfebescheid betroffenen Monate Oktober 2007 (vier Bewerbungen) und Juni 2009 (möglicherweise bis zu drei Bewerbungen, falls auch die Bewerbung bei Zahnkunst … aus dem Juni 2009 stammen sollte) gelten, ohne dass der Senat insoweit die Ausbildungswilligkeit abschließend bejahen möchte.

3. Die Beklagte war auf Grund der nicht nachgewiesenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu einer Aufhebung des Kindergeldbescheids berechtigt. Nachdem die Beklagte bei der Festsetzung des Kindergelds im Jahr 2006 von Ausbildungsplatzbemühungen des Sohnes B… bis zum September 2006 ausgegangen war, durfte sie die Festsetzung aufheben, weil jedenfalls ab dem Januar 2007 die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlagen und damit eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG eingetreten ist.

4. Auch der Rückforderungsbescheid war rechtmäßig.

a) Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund bezahlt oder zurückgezahlt worden ist.

b) Die Beklagte hat das Kindergeld an die Klägerin als Anspruchsberechtigte ausgezahlt, so dass sie auch Leistungsempfängerin im Sinne von § 37 Abs. 2 AO ist. Leistungsempfänger ist nämlich der tatsächliche Rechtsinhaber (vergleiche: BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, 906), so dass sich der kindergeldrechtliche Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegen den Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO richtet. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin das Kindergeld von sich aus an ihren Sohn weitergeleitet hat.

c) Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Kindergeld an den Sohn B… nach § 74 EStG abgezweigt worden wäre: In der Fällen der Abzweigung des Kindergelds ist nämlich das abzweigungsberechtigte Kind Schuldner des Rückforderungsanspruchs, weil es Leistungsempfänger ist (BFH, Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BStBl. II 2002, 47). Eine Abzweigung ist aber nicht erfolgt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1, § 137 FGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie hinsichtlich der noch streitigen Monate ihre Klage verloren hat und weil sie bezüglich der weiteren, bis zum Abhilfebescheid vom 05. August 2011 noch streitigen Zeiträume nur auf Grund verspätet eingereichter Unterlagen eine Abhilfe bzw. Stattgabe erreicht hat (§ 137 FGO).

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