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Steuerberatungsvertrag – Gebührenansprüche gegenüber Auftraggeber

AG Recklinghausen, Az.: 57 C 237/14, Urteil vom 09.02.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 EUR, aus 714,00 EUR seit dem 15.08.2014 und nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 EUR seit dem 20.08.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag.

Der Kläger war bis zum Mandatsentzug im Juli 2014 für den Beklagten als Steuerberater tätig. Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung war die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung.

Der Kläger stellte dem Beklagten folgende Leistungen in Rechnung:

Mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2012, der Umsatzsteuererklärung 2012 und des Jahresabschlusses 2012: 2.668,22 EUR; mit Rechnung vom 29.07.2014 für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2012 und die Ermittlung diverser Überschüsse. 1.023,55; darüber hinaus wurde 714,00 EUR mit Rechnung vom 24.07.2014 abgerechnet.

Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung in Anspruch.

Er behauptet, er habe alle Leistungen vertragsgemäß erbracht. Die Stundenarbeiten seien insbesondere aufgrund einer Betriebsprüfung angefallen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.405,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2014 aus 2.668,22 EUR sowie aus 714,00 EUR seit dem 15.08.2014 bzw. nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.023,55 EUR seit dem 20.08.2014 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Steuerberatungsvertrag – Gebührenansprüche gegenüber Auftraggeber
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Bereits die Rechnungen seien nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erstellt worden. Es seien die Gegenstandswerte nicht angegeben und die Berechnungsgrundlagen seien fehlerhaft. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. So sei die Entschädigungszahlung der RAG wegen Bergbauschäden fehlerhaft verbucht worden, da diese durch den Kläger nicht als Betriebseinnahmen angesetzt worden seien.

Darüber hinaus sei eine entsprechende Absetzung eines im August 2011 angeschafften Pkw Audi Q7 fehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus seien die Buchführungen bzw. Bilanzwerte nicht an das Jahr 2012 angepasst worden.

Durch die fehlerhafte Beratung bei der Anschaffung und Absetzung des Audi Q7 habe das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Einkommenssteuergesetz nicht gewährt. Außerdem habe der Kläger ihn, den Beklagten, nicht darüber aufgeklärt, dass für die ausschließliche betriebliche Nutzung ein Fahrtenbuch zu führen sei, um in den Genuss des Absetzungsbetrages zu kommen. Hierdurch sei ein Schaden in Höhe der Steuermehrbelastung von 3.837,71 EUR sowie vom Finanzamt berechnete Zinsen in Höhe von 841,00 EUR entstanden. Durch die erforderliche Nachversteuerung der fehlerhaft verbuchten Entschädigungszahlungen der RAG seien Steuermehrbelastungen in Höhe von 9.723,20 EUR und Nachzahlungen in Höhe von 625,00 EUR an das Finanzamt zu erbringen gewesen.

Die fehlerhafte Verbuchung der Entschädigungszahlung der RAG und auch die fehlerhafte Belehrung über die Absetzung des Fahrzeugs Audi Q7 ist im Laufe des Rechtsstreits vom Kläger eingeräumt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 4.405,77 EUR gegen den Beklagten gemäß §§ 611, 675 BGB zu. Zwischen den Parteien ist ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen, der die fortlaufende steuerliche Beratung und die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen des Beklagten beinhaltete.

Der Kläger kann danach die bis zum Mandatsentzug im Juli 2014 erbrachten Leistungen gemäß seinen Rechnungen honoriert verlangen. Die vom Kläger gestellten Rechnungen vom 29.07.2014 genügen nach Auffassung des Gerichtes den Erfordernissen des § 9 Abs. 1, 2 Steuerberatervergütungsverordnung. Insbesondere sind den Rechnungen Nummer 20141543 und 20141547 die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine Bezeichnung des Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften zu entnehmen. Darüber hinaus sind die Gegenstandswerteinheiten in den Rechnungen vom 29.07.2014 deutlich erkennbar angegeben.

Nach Auffassung des Gerichtes greifen die Einwendungen des Beklagten deshalb nicht durch.

Die Rechnungen sind auch fällig im Sinne von § 7 Steuerberatervergütungsverordnung, da der Auftrag im Sinne der Vorschrift mit der Anfertigung der Erklärung als erbracht anzusehen ist (§ 24 Steuerberatervergütungsverordnung).

Nach Auffassung des Gerichtes ist auch die Rechnung vom 24.07.2014 über die Arbeitsstunden hinreichend substantiiert dargelegt und demzufolge berechtigt. Der Kläger hatte im Einzelnen nachvollziehbar die erbrachten Leistungen substantiiert. Die Einwendungen des Beklagten sind demgegenüber unerheblich. Allein das pauschale Bestreiten genügt hier nach Auffassung des Gerichtes nicht. Vielmehr hätte der Beklagte zumindest ansatzweise darlegen müssen, warum der Stundenaufwand nicht gerechtfertigt ist.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

Nach Auffassung des Gerichtes steht dem Beklagten kein Gegenanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich der fehlerhaften Verbuchung der RAG-Entschädigung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch dem Grunde nach als gegeben anzusehen ist. Der Beklagte hatte jedenfalls den Anspruch der Höhe nach nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Die nachzuzahlende Steuerschuld in Höhe von 9.723,20 EUR stellt keinen Schaden dar. Vielmehr war der Beklagte insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung verpflichtet. Die RAG-Entschädigung war grundsätzlich nicht steuerfrei, wie zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte.

Ein Schaden ist dem Beklagten deshalb insoweit nicht entstanden. Die auf die Nachzahlung entfallenen Zinsen von 1.062,00 EUR kann der Beklagte ebenfalls nicht als Schadensposition zur Aufrechnung stellen. Es fehlt nach Auffassung des Gerichtes insoweit ein hinreichender Vortrag zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (vergleiche BGH NJW 2006, 499 und 2042).

Der Beklagte muss sich nämlich insoweit den Liquiditätsvorteil anrechnen lassen. So kommen als Vorteil ersparte Kreditzinsen mangels Kontoüberziehung oder Anlagezinsen in Betracht. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, diese Beträge entsprechend anzulegen. Anderenfalls wäre von einem überwiegenden Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB auszugehen.

Danach kann ein Schaden in Höhe der angefallenen Zinsen nicht festgestellt werden. Insoweit ist die Aufrechnung deshalb unbegründet.

Dies gilt auch hinsichtlich der fehlerhaften Absetzung des Pkw Audi Q7. Die Schadensberechnung im Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 12.05.2015 ist nach Auffassung des Gerichtes nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der zugrunde gelegte Schaden aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze für 2010 und 2011 von 3.837,71 EUR ist für das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehbar. Insoweit hätte es dem Beklagten oblegen, ggfls. die Steuerbescheide vorzulegen. Nach Auffassung des Gerichtes ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine konkrete Schadensberechnung nicht möglich. Dies geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

Infolge dessen kann auch ein etwaiger Zinsnachteil nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

Ebenso wenig steht dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2013 gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Höhe von 600,00 EUR zu. Der Beklagte hätte dem Kläger hier nach Auffassung des Gerichtes Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen müssen. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn der bisherige Steuerberater seine Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert (vergleiche OLG Koblenz, 3 U 1027/02). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

Auch wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz der vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 110,00 EUR ist der Beklagte mangels Vorlage entsprechend nachvollziehbarer Bescheide beweisfällig geblieben.

Danach stehen dem Beklagten nach Auffassung des Gerichtes keine Gegenansprüche zu.

Der Klage war deshalb insgesamt stattzugeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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